Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 36, BS 303-4; zul. geändert durch
Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2004, GVBl. 542)
Aufgrund des § 86 a Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. 1 S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl.
I S. 2198), in Verbindung mit § 1
Satz 1 Nr. 36 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege vom 15.
Dezember 1982 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 341), BS 301-3, wird
verordnet:
§1
Bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz können ab dem 5. Februar 2004 elektronische
Dokumente eingereicht werden. Bei den Verwaltungsgerichten können
elektronische Dokumente ab den folgenden Terminen eingereicht werden:
- bei dem Verwaltungsgericht Koblenz ab dem 1. Januar 2005,
- bei dem Verwaltungsgericht Trier ab dem 1. Februar 2005,
- bei dem Verwaltungsgericht Mainz ab dem 1. April 2005,
- bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab dem 1.
Juni 2005.
§2
Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Form einzureichen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 22. Dezember 2003
Der Minister der Justiz
Mertin
Anlage
(zu § 2)
1 Übermittlungsart
Die elektronischen Dokumente sind als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) mittels des Protokolls „Simple
Mail Transfer Protocol" (SMTP) zu übermitteln. Das Volumen der E-Mail mit
Dateianhängen darf 2 MB nicht Überschreiten.
2 Angaben im Betreff
Bei der Übermittlung muss, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen im Betreff der E-Mail angegeben werden. Bei
verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten soll stattdessen das Wort Neueingang" verwendet werden. Die E-Mail selbst
darf keinen Text mit bestimmendem Inhalt enthalten.
3 Signatur der Dokumente
Soweit das Gesetz Schriftform vorsieht, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz zu versehen. Im Übrigen sollen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
4 Verschlüsselung und Transportsignatur
Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. Die Nachricht kann zum Zweck der
Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen Signatur versehen werden.
5 Dateiformate
5.1 Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
a) Adobe PDF (Portable Document Format)
b) Microsoft Word
c) Microsoft RTF (Rich Text Format)
d) XML (Extensible Markup Language), sofern mir Microsoft Internet Explorer darstellbar
e) UNICODE (als reiner Text, ohne Formatierungscodes)
f) ASCII/ANSI (American Standard Code for Information Interchange / American National Standards Institute), als reiner
Text
g) TIFF (Tag Image File Format), zur Übermittlung eingescannter Unterlagen als Anlagen.
5.2 Der E-Mail kann als zusätzliche Datei der Grunddatensatz Justiz (X Justiz) angehängt werden.
6 Dateinamen
6.1 Der Dateiname des elektronischen Dokuments soll eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts enthalten.
6.2 Zu einem elektronischen Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben
Dateinamen enthalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung ;Anlage" und eine dreistellige laufende Nummer.
(Beispiele: Berufung vom 12-04-03 - Anlage 001
Klage vom 07-07-02 Mueller gegen Land - Anlage 012)
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