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V e r o r d n u n g über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (ERVVOJust)
vom 3.7.2006
(Nds. GVBl. S. 247)
Aufgrund des § 55 a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S.
686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2005
(BGBl. I S. 2482, 3007), in Verbindung mit § 1 Nr. 39 der Verordnung zur
Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der
Justizverwaltung vom 29. August 1997 (Nds. GVBl. S. 400, 429), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2006 (Nds. GVBl. S. 241),
des §
46 b Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 105
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), in Verbindung mit § 1
Nr. 34 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den
Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung, und
des § 130 a Abs.
2 Sätze 1 und 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431), geändert durch Artikel 50 des
Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), in Verbindung mit § 1 Nr.
22 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten
der Rechtspflege und der Justizverwaltung wird verordnet:Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 14
vom 27.05.2004, S. 154-155 - VORIS 30000
§1
Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs
(1) Bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, bei dem
Verwaltungsgericht Lüneburg und bei dem Arbeitsgericht Emden können in
allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden. (2) Bei dem Amtsgericht Westerstede können elektronische Dokumente eingereicht werden
| 1. |
in Scheidungssachen,
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| 2. |
in Familiensachen
| a) |
nach § 621 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 der
Zivilprozessordnung,
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| b) |
nach § 621 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Fall eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
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| c) |
nach § 621 Abs. 2 Satz 1 Halbsalz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, soweit Gegenstand
der Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind
des anderen Ehegatten ist, und
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| d) |
nach § 621 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nrn. 3 und 4 der Zivilprozessordnung, |
die mit einer bereits anhängigen Scheidungssache zusammenhängen sowie
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| 3. |
in den auf Nummer 1 oder 2 bezogenen Verfahren
| a) |
über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
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| b) |
zur Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 621 g der Zivilprozessordnung. |
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§2
Art und Weise der Einreichung
Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage
ersichtlichen Art und Weise einzureichen.
§3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten vom 18.Mai 2004 (Nds. GVBl. S.
154) außer Kraft.
Anlage (zu § 2)
Art und Weise der Einreichung von elektronischen
Dokumenten
1.
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Einreichung bei dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht und
dem Verwaltungsgericht Lüneburg
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| 1.1 |
Übertragungsweg
Die elektronischen Dokumente sind als Dateien an eine
elektronische Sendung (electronic mail, E-Mail) anzuhängen (Anlage) und mittels
Simple Mail Transfer Protocol (SMTP) zu übermitteln.
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| 1.2 |
Größe der Anlagen
Die Größe der Anlagen darf 10 Megabyte (MB) insgesamt nicht
überschreiten.
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| 1.3 |
Dokumentenformate
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate
aufweisen:
| a) |
Adobe Portable Document Format (PDF), |
| b) |
Microsoft Word DOC-Format, |
| c) |
Microsoft Rich Text Format (RTF), |
| d) |
Extensible Markup Language (XML) in einer mit
dem Microsoft Internet Explorer darstellbaren Form, |
| e) |
UNICODE als reiner Text, |
| f) |
American Standard Code for Information
Interchange (ASCII) als reiner Text, |
| g) |
Zeichensatz nach American National Standards
Institute (ANSI) als reiner Text, |
| h)
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Tagged Image File Format (TIFF) zur
Übermittlung gescannter Unterlagen als Anlagen. |
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| 1.4 |
Form, Übergabe strukturierter Daten
Im Betreff der E-Mail muss das gerichtliche Aktenzeichen
angegeben werden, sofern es bereits bekannt ist. Bei der Einreichung
verfahrenseinleitender Dokumente soll stattdessen das Wort
"Neueingang" verwendet werden. Die E-Mail selbst darf
über den Betreff hinaus keinen für das gerichtliche Verfahren
bestimmten Text enthalten. Der Dateiname des als Anlage der E-Mail
beigefügten elektronischen Dokuments soll eine schlagwortartige
Bezeichnung des Dokumentinhalts enthalten. Werden mehrere
elektronische Dokumente übermittelt, von denen eines einem ebenfalls übermittelten Hauptdokument sachlich
zugeordnet ist, soll dieses zugeordnete Dokument den um die
Bezeichnung "-Anlage" und um eine laufende dreistellige
Nummer erweiterten Dateinamen des Hauptdokuments erhalten. Als
zusätzliche Anlage kann ein Strukturdatensatz nach dem Schema des
im Internet unter der Adresse www.xjustiz.de veröffentlichten
Grunddatensatzes „XJustiz“ beigefügt werden. Die mit der E-Mail
übermittelte Datei kann komprimiert im ZIP-Datenformat (ZIP-Datei)
übermittelt werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIPDateien und
keine Verzeichnisstrukturen enthalten.
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| 1.5 |
Signatur und Verschlüsselung
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| 1.5.1 |
Elektronische Unterschrift nach dem
Signaturgesetz (SigG)
Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden
Schriftstück gleichstehen, müssen mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen werden. Andere
Dokumente sollen mit einer solchen Signatur versehen werden. Beim
Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur stets auf
das Dokument und nicht auf eine nach Nummer 1.4 Sätze 7 und 8
verwendete ZIPDatei beziehen. Der Inhalt der E-Mail einschließlich
der beigefügten Anlagen kann zum Zweck der Transportsicherung
zusätzlich mit einer elektronischen Signatur versehen werden.
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| 1.5.2 |
Verschlüsselung
Der Inhalt der E-Mail einschließlich der beigefügten Anlagen
kann zum Zweck der Transportsicherung zusätzlich verschlüsselt
werden. Hierfür zu verwendende Zertifikate werden im Internet unter
der Adresse www.justiz.niedersachsen.de mitgeteilt.
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| 1.6 |
Zugangsberechtigung, Adressen
Die für die Übermittlung zu verwendende Empfangsadresse wird im
Internet unter der Adresse www.justiz.niedersachsen.de mitgeteilt.
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2. Einreichung bei dem Arbeitsgericht Emden
| 2.1 |
Übertragungsweg
Nummer 1.1 gilt entsprechend.
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| 2.2 |
Größe der Anlagen
Nummer 1.2 gilt entsprechend.
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| 2.3 |
Dokumentenformate
Nummer 1.3 gilt entsprechend.
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| 2.4 |
Form, Übergabe strukturierter Daten
Nummer 1.4 gilt entsprechend.
|
| 2.5 |
Signatur und Verschlüsselung
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| 2.5.1 |
Elektronische Unterschrift nach dem
Signaturgesetz (SigG)
Die elektronischen Dokumente sollen einzeln mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen
werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur
auf das Dokument und nicht auf eine nach Nummer 2.4. in Verbindung
mit Nummer 1.4. Sätze 7 und 8 verwendete ZIP-Datei beziehen. Der Inhalt der
E-Mail einschließlich der beigefügten Anlagen kann zum Zweck der
Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen Signatur
versehen werden.
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| 2.5.2. |
Verschlüsselung
Der Inhalt der E-Mail einschließlich der beigefügten Anlagen
kann zum Zweck der Transportsicherung zusätzlich verschlüsselt
werden. Hierfür zu verwendende Zertifikate werden im Internet unter
der Adresse www.justiz.niedersachsen.de mitgeteilt.
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| 2.6 |
Zugangsberechtigung, Adressen
Nummer 1.6 gilt entsprechend.
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3. Einreichung bei dem Amtsgericht Westerstede
| 3.1 |
Übertragungsweg
Nummer 1.1 gilt entsprechend.
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| 3.2 |
Größe der Anlagen
Nummer 1.2 gilt entsprechend.
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| 3.3 |
Dokumentenformate
Die elektronischen Dokumente und ihre Anhänge müssen das
PDF-Format aufweisen. Wenn das PDF-Format bei der Signierung in eine
Grafik umgewandelt wird, soll zusammen mit der signierten
Grafikdatei eine inhaltsgleiche unsignierte Arbeitsdatei im
PDF-Format übermittelt werden.
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| 3.4 |
Form, Übergabe strukturierter Daten
In dem Betreff der elektronischen Sendungen soll das gerichtliche
Aktenzeichen angegeben werden. Bei der Einreichung
verfahrenseinleitender elektronischer Dokumente sollen stattdessen
das Wort "Neueingang" und eine schlagwortartige
Bezeichnung der Verfahrensart verwendet werden. Die elektronischen
Sendungen an das Gericht sollen als Anlage den im Internet unter der
Adresse www.xjustiz.de veröffentlichten Grunddatensatz „XJustiz“
mit der fachspezifischen Ergänzung für Familiensachen in der
Version 1.1 im XML-Format enthalten.
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| 3.5 |
Signatur und Verschlüsselung
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| 3.5.1. |
Elektronische Unterschrift nach dem
Signaturgesetz (SigG)
Die elektronischen Dokumente sollen einzeln mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen
werden. Das einer verwendeten Signatur zugrunde liegende Zertifikat
muss durch das Gericht prüfbar sein. Die prüfbaren Zertifikate
werden im Internet unter der Adresse www.justiz.niedersachsen.de
mitgeteilt. Der Inhalt der E-Mail einschließlich der beigefügten
Anlagen soll zum Zweck der Transportsicherung zusätzlich mit einer
elektronischen Signatur versehen werden.
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| 3.5.2 |
Verschlüsselung
Der Inhalt der E-Mail einschließlich der beigefügten Anlagen
soll nur verschlüsselt übertragen werden. Hierfür zu verwendende
Zertifikate werden im Internet unter der Adresse
www.justiz.niedersachsen.de mitgeteilt.
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| 3.6 |
Zugangsberechtigung, Adressen
Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit dem Amtsgericht
Westerstede erfordert eine vorherige Registrierung. Bei ihr wird die
Absenderadresse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in eine Liste
aufgenommen und gespeichert. Die Verfahrensweise wird im Einzelnen
im Internet unter der Adresse www.justiz.niedersachsen.de näher
beschrieben.
Im Übrigen gilt Nummer 1.6 entsprechend. |
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