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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei
den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und
Staatsanwaltschaften*)
Vom 30. November 2005
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I - 7. Dezember 2005,
S. 794-795
Aufgrund
des § 130 a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 28
Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich
der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 14. Oktober 2005 (GVBl. I S. 695),
des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchst. a der Verordnung zur
Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,
des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3220), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 27 Buchst. d der
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der
Rechtspflege,
des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18. August 2005 (BGBl. I S. 2477), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 29
Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich
der Rechtspflege,
des § 65a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit § 1 Abs.
2 Nr. 30 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich
der Rechtspflege,
des § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482) in Verbindung mit § 1 Abs. 2
Nr. 31 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der
Rechtspflege,
des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7.
April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.
August 2005 (BGBl. I S. 2360) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 34 Buchst.
b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der
Rechtspflege,
des 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in Verbindung mit § 1 Abs. 2
Nr. 40 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der
Rechtspflege
wird verordnet:
§1
Zulassung der elektronischen Form
Bei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und
Staatsanwaltschaften (Oberlandesgericht, Landesarbeitsgericht,
Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, Amtsanwaltschaft,
Verwaltungsgericht, Arbeitsgericht und Sozialgericht) können ab 1.
Dezember 2005 elektronische Dokumente eingereicht werden in allen
Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der
Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz, der
Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Elektronische Dokumente können auch in Beschwerdeverfahren nach der
Grundbuchordnung und nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit eingereicht werden.
§ 2
Form
Elektronische Dokumente sind in der aus der Anlage zu
dieser Verordnung ersichtlichen Form einzureichen.
§ 3
Empfangseinrichtung
Die Empfangseinrichtung ist ein elektronischer
Gerichtsbriefkasten, der auf den Servern des Rechenzentrums der Justiz,
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), geführt wird. Von dort
aus werden die Eingänge in das Netz der Justiz automatisch
weitergeleitet. § 4
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Form der eingereichten Dokumente
| 1. |
Übermittlungsart
Elektronische Dokumente sind an die elektronischen Briefkästen
der genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übermitteln, die
über die von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellte
Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sind. Die Software
kann über die Internetseite http://www.justiz.hessen.de lizenzfrei
heruntergeladen werden.
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| 2. |
Signatur der Dokumente
Die qualifizierte elektronische Signatur – soweit erforderlich
– gemäß Signaturgesetz muss den Industriestandard ISIS-MTT
enthalten. Auf der Internetseite des Justizministeriums http://
www.justiz.hessen.de sind die Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt
gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare
Zertifikate herausgeben.
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| 3. |
Dateiformate
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate
aufweisen, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften
weiterverarbeitbar sind:
| a) |
ASCII (American Standard Code for
Information Interchange) als reiner Text ohne
Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
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| b) |
Unicode (als reiner Text, ohne
Formatierungscodes),
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| c) |
RTF (Rich Text Format), soweit dieses Format
mit Microsoft Office darstellbar ist,
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| d) |
Adobe PDF (Portable Document Format),
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| e) |
Microsoft Word, soweit keine aktiven
Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,
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| f) |
XML (Extensible Markup Language), eine zum
Dokument gehörige DTD (Document Type Definition) muss
zugeordnet sein,
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| g) |
TIFF („Tag Image File Format“) 6.0,
CCITT/TTS Gruppe 4, sofern Grafik- Daten übermittelt werden
(zum Beispiel Fax, eingescannte Unterlagen als Anlagen).
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Das Risiko der Übermittlung trägt der Absender, insbesondere, wenn
andere Formate oder ältere Formatversionen genutzt werden. Die
zulässigen Versionen der genannten Formate und weitere Konventionen
werden auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bekannt
gegeben.
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| 4. |
Sicherstellung der Bearbeitungsfähigkeit der elektronischen
Dokumente
| 4.1. |
Der Dateiname des elektronischen Dokumentes
soll enthalten:
| a) |
das gerichtliche
Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der
Verfahrensart (zum Beispiel Klage, Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung oder das Wort „Neueingang“),
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| b) |
eine schlagwortartige
Bezeichnung des Inhalts und
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| c) |
die Kurzbezeichnung der
Hauptbeteiligten.
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| 4.2. |
Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in
einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben
Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die
Bezeichnung „Anlage“ und eine dreistellige fortlaufende
Nummer.
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