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(Anm. der Red.: Die folgende Begründung ist Teil der Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs
vom 15. Juni 2004)
Begründung:
Die Verordnung soll es den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung ermöglichen, verfahrensbezogene Dokumente
an das Gericht auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Zu § 1
Die Vorschrift regelt das betroffene Gericht und den Zeitpunkt, von dem ab die Einreichung elektronischer Dokumente zulässig ist. Zu Beginn
wird die Einreichung elektronischer Dokumente nur am Landgericht Mannheim und nur für die Verfahren nach der Zivilprozessordnung zugelassen.
Zu § 2
Die zitierten Ermächtigungsgrundlagen ermöglichen es, Anforderungen an die Form der eingereichten Dokumente aufzustellen. Diese Anforderungen
werden der besseren Übersicht halber nicht im eigentlichen Text der Verordnung, sondern in einer Anlage formuliert.
Zu § 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Ab diesem Tag sind die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einreichung
elektronischer Dokumente bei dem in § 1 genannten Gericht vorhanden.
Zur Anlage
Zu Nr. 1
Die Vorschrift regelt das technische Format (das so genannte Übertragungsprotokoll), das für die Übertragung der Dokumente zu verwenden ist.
Sie stellt folgende Protokolle zur Auswahl:
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SMTP ist der weltweit übliche Standard für die Übermittlung elektronischer Nachrichten. Buchstabe a) ermöglicht es, eine mit einem
Textverarbeitungsprogramm erstellte Datei als Anhang zu einer elektronischen Nachricht zu versenden.
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Die Übertragung via HTTPS – der so genannte Datei-Upload – ermöglicht – anders als die Übermittlung per E-Mail – eine sofortige Rückmeldung
über den Erfolg oder Misserfolg des Sendeversuchs. Sie ist vor allem für die Einreichung von fristgebundenen Dokumenten »in letzter Minute«
geeignet.
Zu Nr. 2
Die Ordnungsvorschrift soll die automatisierte Verarbeitung im Gericht ermöglichen. Die elektronischen Dokumente sollen an eine einheitliche
zentrale Eingangsstelle des Gerichts (Eingangspostfach) gesendet werden; die Adresse wird auf der Homepage der Landesjustizverwaltung oder in
anderer geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Nachrichten sollen nicht unmittelbar an Richter, Geschäftsstellen oder sonstige Mitarbeiter des
Gerichts gesendet werden. Die Weiterleitung vom zentralen Posteingang zu den Geschäftsstellen kann automatisiert erfolgen, wenn im Betreff der
Nachricht das Aktenzeichen oder – bei Neueingängen – die Verfahrensart angegeben wird.
Zu Nr. 3
Nummer 3 bestimmt die für die elektronische Signatur zu verwendende Software. Um die Lesbarkeit der elektronisch signierten Dokumente zu
gewährleisten, wird die Einhaltung des Standards ISIS-MTT vorgeschrieben. Dieser Standard wurde von einem Industriegremium geschaffen, dem die
führenden deutschen Anbieter angehören. Entsprechende Standards auf europäischer Ebene gibt es derzeit noch nicht.
Zu Nr. 4
Die Vorschrift trägt datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung. Eine Verschlüsselung wird zugelassen, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Die
Entscheidung, ob eine Verschlüsselung erfolgt, liegt in der Verantwortung des
Absenders. Auf die rechtliche Wirksamkeit des eingereichten Dokuments hat ein Fehlen der Verschlüsselung keinen Einfluss.
Wegen des Standards ISIS-MTT gelten die oben stehenden Ausführungen zur Signatur entsprechend.
Zu Nr. 5
Nummer 5 legt die für die Dateien nach Nummer 1 Buchstaben a) und b) zu
verwendenden Dateiformate fest. Sie stellt sicher, dass die elektronischen Dokumente vom Gericht bearbeitet werden können. Die aufgeführten Dateiformate sind – teils mit Einschränkungen – in den
organisatorisch-technischen Leitlinien zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (OT-Leit) als geeignet aufgeführt.
Im Einzelnen:
-
PDF ist ein weltweit verbreiteter Standard für Dokumente. Er zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass das Layout der Dokumente unabhängig
von der eingesetzten Hardware und vom eingesetzten Betriebssystem stets gleich aussieht.
-
Word (DOC) und RTF sind weltweit verbreitete Standards für bearbeitbare Dokumente. Sie werden in den OT-Leit nur mit Einschränkungen als
geeignet eingeschätzt, sollen wegen der großen Verbreitung aber dennoch zugelassen werden.
-
XML ist ein universeller Standard, der vor allem zur layout-unabhängigen Darstellung von strukturierten Informationen verwendet wird.
Werkzeuge zur Bearbeitung von XML sind noch nicht sehr weit am Markt verbreitet. Das Format wird dennoch zugelassen, weil und soweit es im
Gericht gelesen werden kann. Der an allen Justizarbeitsplätzen in Baden-Württemberg installierte Microsoft Internet Explorer kann XML-Dateien
darstellen.
-
UNICODE ermöglicht die Verwendung zahlreicher internationaler Zeichensätze.
-
ASCII-Dateien enthalten reine Textinformation und können auf nahezu jeder technischen Plattform schon mit den zum Betriebssystem gehörigen
Werkzeugen erstellt und gelesen werden.
-
TIFF ist ein Format zur Darstellung von Grafik-Daten. Solche Daten sind zur elektronischen Weiterverarbeitung nur eingeschränkt geeignet. Das
Format wird deshalb nicht für die eigentlichen Schriftsätze, sondern nur für zugehörige Anlagen zugelassen. Hier kann ein besonderes Bedürfnis
für die Verwendung von Grafik-Formaten bestehen, weil Anlagen oft nur auf Papier vorliegen werden und deshalb eingescannt werden müssen.
Zu Nr. 6
Zur leichteren Handhabung schreibt die Vorschrift – als Soll-Regelung – vor, dass der Dateiname des Dokuments bestimmte Angaben zu dessen
Inhalt enthält. Die konkrete Zusammenstellung von Angaben hat sich im Modellversuch des Bundesgerichtshofs als besonders zweckmäßig
durchgesetzt.
Zu Nr. 7
Die am Markt erhältlichen Programme zum Erzeugen von elektronischen Signaturen verwenden zum Teil nicht die in Nr. 5 Abs.1 vorgeschriebenen
Dateiformate, sondern ein Grafikformat, um die Sicherheit der elektronischen Signatur noch weiter zu erhöhen. Um den Einsendern von Dokumenten
möglichst weitgehende Wahlfreiheit zu ermöglichen, wird das von der DATEV eG eingesetzte Grafikformat alternativ zu den in Nr. 5 Abs.1
genannten Dateiformaten für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassen.
Eine herstellerunabhängige Zulassung weiterer Grafikformate scheitert daran, dass die einzelnen Formate untereinander nicht kompatibel sind. Im
Landgericht Mannheim ist nur die Signatursoftware der DATEV installiert.
Die in der Ordnungsvorschrift des Satzes 3 vorgeschriebene Übermittlung einer inhaltsgleichen Arbeitsdatei erleichtert dem Gericht die
elektronische Weiterbearbeitung des Dokuments, zum Beispiel durch Kopieren von Anträgen in eine stattgebende Entscheidung oder durch Einsatz
eines Programms zur Volltext-Recherche.
Zu Nr. 8
Die Vorschrift ermöglicht für den Datei-Upload die Zusammenfassung mehrerer Dateien in einem ZIP-Archiv als eine Art »elektronischer
Briefumschlag«.
Beim Datei-Upload kann aufgrund der technischen Rahmenbedingungen pro Übermittlungsvorgang nur eine Datei übertragen werden. Dies bedeutet,
dass beispielsweise ein Schriftsatz und die zugehörigen Anlagen oder eine signierte Grafik-Datei und die zugehörigen Arbeitsdaten (vgl. Nr.7)
in mehreren Arbeitsgängen übermittelt werden müssten. Dies kann zu rechtlichen Problemen führen, wenn einzelne Übermittlungsvorgänge
fehlschlagen.
Nr. 8 ermöglicht es deshalb, alle inhaltlich zusammengehörigen Dateien in eine sogenannte ZIP-Datei abzulegen. Diese kann in einem Arbeitsgang
übermittelt werden. Damit wird dasselbe Ergebnis erreicht wie bei der Übermittlung per E-Mail; dort können mehrere Dateien zu einer
einheitlichen Sendung zusammengefasst werden, indem sie als Anlage zu ein und derselben Nachricht genommen werden.
Der ZIP-Standard ist von der Firma PK-Ware entwickelt worden. Die technische Spezifikation ist im Internet erhältlich (zum Beispiel unter
http://www.wotsit.org/download.asp?f=zi_form). Für die Erzeugung und das Entpacken von ZIP-Archiven gibt es unter allen gängigen
Betriebssystemen frei erhältliche Software. Neuere Versionen von Microsoft Windows (Windows ME, Windows XP) können von Haus aus mit
ZIP-Archiven umgehen.
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