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Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
§ 12
Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Elektronische Dokumente sind nach
Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im
gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558) in ihrer
jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
(2) Elektronische Dokumente sind
entspechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt im Blatt für Patent-,
Muster- und Zeichenwesen bekannt gemachten Dokumentenvorlagen
einzureichen.
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