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§ 95a
Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für
Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem
Patentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze
und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für
Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform
vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Patentamt oder das
Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz
bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem
Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne
Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist
eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.
Stand:
Norm: 1. April 2005; § 95a: Eingef. durch Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 G v. 19.7.2002 I 2681 mWv 26.7.2002
Gesetz: BGBl I 1994, 3082, (1995, 156), Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.12.2004 I 3232
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