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§ 73
(1) Die Beschwerde kann bei dem
Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung
einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des
Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen.
Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen
der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und
Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.
§ 81
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den
Landgerichten eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten und dem
Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sowie die
Vorschriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Stand:
Norm: 1. April 2005; § 73 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 5a Nr. 1 G v. 13.7.2001 I 1542 mWv 1.8.2001;
§ 81 Abs. 4 (früher Abs. 3): Eingef. durch Art. 5a Nr. 2 G v. 13.7.2001 I 1542 mWv 1.8.2001; jetzt Abs. 4 gem. Art. 5 Nr. 2 G v. 9.12.2004 I 3220 mWv 1.1.2005
Gesetz: Neugefasst durch Bek. v. 26. 5.1994, BGBl. I 1114, zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 9.12.2004 I 3220
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