| Der Bundesgesetzgeber hat die Vorraussetzungen zur
Einreichung von Klagen in elektronischer Form in einer Fülle von
Verfahren geschaffen.
Daneben sind bereits zwei Ausführungsverordnungen erlassen worden, die
bei konkreten Gerichten - dem Bundesgerichtshof -
oder in einem Rechtsgebiet - dem Gewerblichen
Rechtsschutz - elektronische Kommunikation mit den Gerichten
ermöglichen sollen.
Am 28. Juli 2004 hat die Bundesregierung einen Entwurf eines Gesetzes
über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz)
in das Gesetzgebungsverfahren gegeben. Hauptzweck des Gesetzes ist es die
Verfahrensordnungen für die elektronische Aktenführung anzupassen. Dazu
werden auch die hier veröffentlichen Gesetze geändert.
Der Gesetzentwurf findet unter der BR Drs.
609/04.
Eine Synopse, die zwischen dem Referentenentwurf und dem
Regierungsentwurf vergleicht, findet sich auf
den Seiten des EDV Gerichtstages.
Am 24. September 2004 wurde der Gesetzentwurf im Bundesrat beraten.
Siehe dazu die Beschlussempfehlung der Ausschüsse BR Drs.
609/1/04 und die Gegenäußerung
auf Grund des Beschlusses des Bundesrates.
Der überarbeitete Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. Oktober
2004 wird unter BT Drs.
15/4067 geführt. Am 11. November 2004 erfolgte eine Verweisung
an den Rechtsausschuss des Bundestages (Plenarprotokoll 15/138, S. 12625C,
12626A). Am 16.12.2004 wurde der Gesetzentwurf zusätzlich an den
Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung überwiesen (Plenarprotokoll
15/148, S. 13782D).
Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs (BT-Dr.
15/4952)
erfolgte am 25. Februar 2005. Hier findet sich das Plenarprotokoll
15/161. Der Gesetzentwurf wurde einstimmig angenommen. Am 18. März
2005 hat das Gesetz auch den Bundesrat passiert und ist am 1. April 2005
in Kraft treten.
Die hier veröffentlichen Gesetze geben die Änderungen wieder.
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