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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVVOBGH)
Vom 26. November 2001
BGBl.
I, 3225
Auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 1
der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, des §
21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des §
81 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) und des § 89 Abs. 3
Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), von denen § 130a
Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung durch Artikel 2 Nr. 2, §
21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit durch Artikel 5 Nr. 2, § 81 Abs. 3
Satz 1 der Grundbuchordnung durch Artikel 5a Nr. 2 und § 89 Abs. 3
Satz 1 der Schiffsregisterordnung durch Artikel 5b Nr. 2 des Gesetzes zur
Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften
an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S.
1542) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Zulassung der elektronischen Form
Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in
folgenden Verfahren eingereicht werden:
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1. |
Verfahren nach der Zivilprozessordnung, |
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2. |
Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, |
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3. |
Verfahren nach der Grundbuchordnung, |
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4. |
Verfahren nach der Schiffsregisterordnung. |
§ 2
Art und Weise der Einreichung
Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage
ersichtlichen Art und Weise einzureichen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Anlage (zu § 2)
| 1. |
Die elektronischen Dokumente sind nach Maßgabe der
Nummer 5 als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail)
anzufügen und mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer
Protocol) zu übermitteln.
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| 2. |
Im Betreff der Nachricht soll, sofern bekannt, das
gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Bei
verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten soll stattdessen
das Wort „Neueingang“ verwendet werden.
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| 3. |
Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von
der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA Version
1.11 zu verwenden. Die Verwendung einer anderen Software ist zulässig,
wenn die qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA
Version 1.11 verifiziert werden kann. Die Signatur soll nur den
Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst.
Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.
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| 4. |
Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt
werden. Hierzu sind die vom Gericht bekannt gegebenen öffentlichen
Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. Die Nachricht kann zum
Zwecke der Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen
Signatur versehen werden. Für Verschlüsselung und Signatur der
Nachricht ist die Software GERVA Version 1.11 oder ein hierzu
kompatibles Produkt zu verwenden.
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| 5. |
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden
Formate aufweisen:
| a) |
Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0
bis 1.3; |
| b) |
Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9); |
| c) |
Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis
1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft Word 2000; |
| d) |
HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit
Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar; |
| e) |
XML (Extensible Markup Language), sofern mit
Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar. |
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| 6. |
Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll
enthalten:
| a) |
eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts, |
| b) |
den Namen des Einsenders, |
| c) |
das Datum im Format JJJJ-MM-TT. |
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| 7. |
Zur
Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische
Signatur abweichend von Nummer 5 an einer Datei vorgenommen werden,
die das elektronische Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss
mit der Software GERVA Version 1.11 darstellbar sein. |
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