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§ 46b
Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze
und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für
Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform
vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.
Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Bundesregierung und die
Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist
eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Gerichts es aufgezeichnet hat.
Stand:
Norm: 1. April 2005; § 46b: Eingef. durch Art. 6b G v. 13.7.2001 I 1542 mWv 1.8.2001;
§ 46b Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 5 Nr. 2 G v. 22.3.2005 I 837 mWv 1.4.2005
Gesetz:
Neugefasst durch Bek. v. 2. 7.1979, BGBl. I 853, 1036;zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 6 G v. 23. 3.2005 I 931 |