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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof*) (ERVBVerwGBFH)
Vom 26. November 2004
(BGBl I, Nr. 63 v. 3.12.2004, S. 3091 f.)
Auf Grund des § 86a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs.
1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
März 1991 (BGBl. I S. 686), der durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, und des § 77a Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 443, 2262, 2002 I S.
679), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S.
1542) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
können ab dem 1. Dezember 2004 in allen Verfahrensarten elektronische
Dokumente eingereicht werden.
§ 2 Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist
ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs bestimmt, der über die
von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die
Internetseiten www.bundesverwaltungsgericht.de und
www.bundesfinanzhof.de
lizenzfrei heruntergeladen werden.
(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des
zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen
Gerichtsbriefkasten des Gerichtsmittels der von den Gerichten zur
Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des
Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).
(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem
Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat
muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere
Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden
Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
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1. |
ASCII (American Standard Code for Information
Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne
Sonderzeichen,
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2. |
Unicode,
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3. |
Microsoft RTF (Rich Text Format),
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4. |
Adobe PDF (Portable Document Format),
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5. |
XML (Extensive Markup Language),
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6. |
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros)
verwendet werden,
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7. |
das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software „Open
Office“, soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden. |
5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht
ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten
darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format
TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.
(6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und
5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version
entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht
werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf
das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Bundesverwaltungsgericht gibt auf der Internetseite
www.bundesverwaltungsgericht.de und der Bundesfinanzhof gibt auf der
Internetseite www.bundesfinanzhof.de bekannt:
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1. |
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer
vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie
für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen
Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die
datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu
speichernden personenbezogenen Daten,
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2. |
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die
nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen
und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,
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3. |
die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 2, 4 und 5 festgelegten
Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht
geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe
hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,
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4. |
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der
Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden
sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung
durch das Gericht zu gewährleisten. |
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
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