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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit
den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen
Vom 16. November 2005
Gesetzesblatt der Freien Hansestadt
Bremen, 25. November 2005,
S. 579-580
Auf Grund
- des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
- des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 4 c des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
2809) geändert worden ist,
- des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1114), die zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220)
geändert worden ist,
- des § 55a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S.
2487) geändert worden ist,
- des § 52a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S.
837, 2022) geändert worden ist,
- des § 65a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl.
I S. 2354) geändert worden ist,
- des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl.
I S. 2477) geändert worden ist,
- des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. S. 2360)
geändert worden ist,
- des § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen in Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr vom
15. November 2005 (Brem.GBl. S. 577) wird verordnet:
§ 1
Zulassung der elektronischen Form
(1) Bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen können
ab dem 1. Dezember 2005 in allen Verfahren nach der Zivilprozessordnung,
der Grundbuchordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der
Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung, dem
Sozialgerichtsgesetz, der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten elektronische Dokumente eingereicht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Landessozialgericht Niedersachsen –
Bremen.
§ 2
Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist
ausschließlich der elektronische Gerichts- und Verwaltungsbriefkasten
bestimmt, der über die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur
Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist.
Die Software kann über die Internetseiten www.egvp.de oder www.bremen.de/justizsenator
kostenfrei heruntergeladen werden. (2) Die
Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung
bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichts- und
Verwaltungsbriefkasten mittels der von den Gerichten und
Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellten Zugangs- und
Übertragungssoftware auf Basis des Protokolls OSCI (Online Services
Computer Interface). (3) Elektronische Dokumente, die
auf Grundlage der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Grundbuchordnung
oder des Arbeitsgerichtsgesetzes eingereicht werden, sollen mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes versehen werden, soweit es sich um vorbereitende
Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen der Parteien
sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter handelt und
soweit für diese Dokumente die Schriftform vorgesehen ist. Elektronische
Dokumente, die auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung, der
Finanzgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes eingereicht werden,
sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes zu versehen, wenn sie einem schriftlich zu
unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen. Elektronische Dokumente, die
auf Grundlage der Strafprozessordnung oder des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eingereicht werden, sind mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen,
soweit es sich um Erklärungen, Anträge oder deren Begründungen handelt
und soweit diese Dokumente nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu
unterzeichnen sind. (4) Die qualifizierte
elektronischen Signatur muss in allen Fällen dem Industriestandard
ISIS-MTT in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen und das ihr zugrunde
liegende Zertifikat muss durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften, die
mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen
können, prüfbar sein. (5) Das elektronische
Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für die Gerichte und
Staatsanwaltschaften bearbeitbaren Version aufweisen:
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1. |
ASCII (American Standard Code for
Information Interchange) als reiner Text ohne
Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
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2. |
Unicode,
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3. |
Microsoft RTF (Rich Text Format),
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4. |
Adobe PDF (Portable Document Format),
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5. |
XML (Extensive Markup Language),
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6. |
Microsoft Word, soweit keine aktiven
Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden,
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7. |
Microsoft Excel, soweit keine aktiven
Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden, |
(6) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht
ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 5 genannten Formaten
darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format
TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.
(7) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 5 und
6 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version
entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht
werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf
das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Auf den Internetseiten www.egvp.de
und www.bremen.de/justizsenator
geben die Gerichte und Staatsanwaltschaften bekannt:
1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer
vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie
für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen
Gerichts- und Verwaltungsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der
für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu
speichernden personenbezogenen Daten,
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer
Signaturen, die nach ihrer Prüfung dem in § 2 Abs. 4 festgelegten
Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch die Gerichte und
Staatsanwaltschaften geeignet sind,
3. die nach ihrer Prüfung den in § 2 Abs. 5 und 6
festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung
geeigneten Versionen der genannten Formate,
4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung
oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments
gemacht werden sollen, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung innerhalb
der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu gewährleisten. § 4
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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