Diese Verordnung ist am 01.01.2007
außer Kraft getreten!
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
finanzgerichtlichen Verfahren
Vom 1. August 2003
(GVBl.II/03 S.463)
Auf Grund des § 77 a Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 443, 2262), der durch Artikel 9 Nr. 1
des Gesetzes vom 3. Juli 2001 (BGBl. I
S.1542) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 2.
Juni 2003 (GVBl. II S.341)
verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten:
§ 1
Bei dem Finanzgericht des Landes Brandenburg können ab
dem 1. September 2003 elektronische
Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden.
§ 2
Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage zu
dieser Verordnung ersichtlichen
Form einzureichen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 1. August 2003
Anlage zu § 2
1. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist der
elektronische Gerichtsbriefkasten
des Finanzgerichts des Landes Brandenburg bestimmt, der über
die Internetseite des Finanzgerichts (http://www.fg.brandenburg.de)
erreichbar ist.
2. Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem
Standard ISIS-MTT entsprechen und
das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar
sein. Die von dem Finanzgericht prüfbaren Zertifikate und die aktuellen
Details der unter Nummer 4 genannten
Standards für die Übertragungsformate werden
auf der Internetseite des Finanzgerichts (http://www.fg.brandenburg.de)
veröffentlicht.
3. Zur gesicherten Übertragung der elektronischen
Dokumente ist die Verwendung eines
Standard-Webbrowsers erforderlich, der die Verschlüsselung nach den
Standards HTTPS und SSL3 unterstützt
(z.B. Webbrowser Microsoft® Internet-Explorer® 6.0; Netscape® 6.0).
4. Das elektronische
Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
a) Adobe PDF (Portable
Document Format),
b) Microsoft Word,
c) Microsoft RTF (Rich Text Format),
d) HTML (Hypertext Markup Language),
e) XML (Extensible Markup Language),
f) ASCII oder UNICODE,
g) TIFF (Tag Image File Format) zur Übermittlung von
Bilddateien.
5. Elektronische Dokumente, die einem der in Nummer 4
genannten Dateiformate entsprechen,
können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
6. Sofern die Signatur an einem als Grafik
übermittelten Dokument vorgenommen wurde,
soll zusammen mit der Grafikdatei eine inhaltsgleiche Arbeitsdatei in
einem der in Nummer 4 Buchstabe a bis f
aufgeführten Dateiformate übermittelt werden.
Grafik- und Arbeitsdatei sind zum Zwecke der Übermittlung in einer
komprimierten Archivdatei im ZIP-Format
zusammenzufassen.
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