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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung
Verwaltungs- und Finanzgerichte ERVVO VG/FG)
Vom 23. November 2005
(GV. NRW. 2005 S. 926)
Aufgrund von § 55a Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), von § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002
I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837),
und von Artikel 2 § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen
Verfahren vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759), wird verordnet:
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen und bei dem Verwaltungsgericht Minden können
ab dem 1. Januar 2006 elektronische Dokumente in gerichtlichen Verfahren
eingereicht werden. Ausgenommen sind folgende Verfahren:
-
Bundesdisziplinarrechtliche Verfahren,
-
Landesdisziplinarrechtliche Verfahren,
-
Flurbereinigungsrechtliche Verfahren,
-
Verfahren der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe,
-
Verfahren der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Architekten,
Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen,
-
Verfahren der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Beratende
Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen,
-
Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz,
-
Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz,
-
Verfahren nach § 13 Satz 2 des Landesrichtergesetzes.
(2) Bei den Finanzgerichten im Lande
Nordrhein-Westfalen können elektronische Dokumente in allen Verfahren
eingereicht werden.
§ 2
Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist
ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte (§ 3) bestimmt. Die
Einreichung per E-Mail (§ 4) ist unzulässig.
(2) Bei den Finanzgerichten können elektronische Dokumente über den elektronischen
Gerichtsbriefkasten (§ 3) oder als E-Mail (§ 4) eingereicht werden. Die Einreichung der
elektronischen Dokumente per E-Mail ist seit dem 1. Januar 2004 zulässig; die Einreichung über den
elektronischen Gerichtsbriefkasten der Gerichte ist ab dem 1. Januar 2006 zulässig.
(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen, und
das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar sein (§ 5 Nr. 2). Das
Gericht kann andere Stellen mit einer automatisierten Überprüfung beauftragen.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht
bearbeitbaren Version (§ 5 Nr. 3) aufweisen:
-
ASCII (American Standard Code for
Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und
Sonderzeichen,
-
Unicode als reiner Text ohne
Formatierungscodes,
-
Microsoft RTF (Rich Text Format),
-
Adobe PDF (Portable Document
Format),
-
XML (Extensible Markup Language),
-
Microsoft Word, soweit keine aktiven
Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden,
-
das Dokumentenformat der
Textverarbeitung der Open Source Software ,,Open Of-
fice", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
(5) Besteht der Inhalt des
einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in
Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung
als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.
(6) Elektronische Dokumente, die einem
der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 5 Nr. 3
bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als ZIP-Datei
eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine
Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen
muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei
beziehen.
§ 3
Kommunikation über den elektronischen
Gerichtsbriefkasten
(1) Der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte ist über die
von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die
Internetseiten der Gerichte
http://www.ovg.nrw.de/,
http://www.vg-minden.nrw.de/,
http://www.fg-duesseldorf.nrw.de/,
http://www.fg-koeln.nrw.de/,
http://www.fg-muenster.nrw.de/
oder über die Internetseite http://www.egvp.de/ lizenzfrei
heruntergeladen werden.
(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur
Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen
Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der zur Verfügung gestellten
Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI
(Online Services Computer Interface).
§ 4
Kommunikation per E-Mail mit den Finanzgerichten
(1) Elektronische Dokumente können den Finanzgerichten auch als Dateianhang einer E-Mail
an die E-Mail-Adressen der Poststellen der Finanzgerichte mittels des Protokolls SMTP
(Simple Mail Transport Protocol) übermittelt werden.
(2) Die E-Mail kann nach Maßgabe von § 5 Nr. 4 zur Übermittlung verschlüsselt und zum
Zwecke der Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen Signatur
(Transportsignatur) versehen werden.
§ 5
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die Gerichte geben auf ihrer jeweiligen Internetseite bekannt:
-
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am
elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des
elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die
datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
-
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Abs. 3
festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,
-
die für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der in § 2 Abs. 4 und 5
sowie § 3 Abs. 2 festgelegten Formatstandards unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich
der Mindestgültigkeitsdauer,
-
die öffentlichen Schlüssel und Verschlüsselungszertifikate der Poststellen der
Finanzgerichte, den Standard für die Verschlüsselung der E-Mails und die von dem Gericht prüfbaren
Transportsignaturen (§ 4 Abs. 2),
-
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des
einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des
Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.
§ 6
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft.
(2) Artikel 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen
Verfahren vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759) und die Anlage zu Artikel 1 § 2 dieser
Verordnung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Artikel 3 Satz 2 dieser
Verordnung wird aufgehoben.
Düsseldorf, den 23. November 2005
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
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