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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei
dem Amtsgericht Olpe (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung - ERVVOAGOlpe)
vom 31.08.2005
Auf Grund von § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung und Artikel
2 § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
gerichtlichen Verfahren vom 09. Dezember 2003 wird verordnet:
§ 1 Zulassung der elektronischen Form
Bei dem Amtsgericht Olpe können ab dem 01.09.2005 in Verfahren auf
Scheidung einer Ehe, einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich,
sowie in hierauf bezogenen Verfahren auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2 Form
Elektronische Dokumente sind in der aus der Anlage zu dieser Verordnung
ersichtlichen Form einzureichen.
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. September 2005 in Kraft. Sie tritt samt
der Anlage zu § 2 am ... außer Kraft.
Anlage zu § 2
| 1. |
Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist der elektronische Gerichtsbriefkasten des Amtsgerichts
Olpe bestimmt, der über die Internetseite des Amtsgerichts Olpe
(http://www.ag-olpe.nrw.de) erreichbar ist.
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2. |
Die Übertragung von Dokumenten erfolgt
automatisch verschlüsselt. Zur gesicherten Übertragung der
elektronischen Dokumente ist die Verwendung eines
Standard-Webbrowsers erforderlich, der die Verschlüsselung nach den
Standards HTTPS und SSL3 unterstützt.
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3. |
Die qualifizierte elektronische Signatur
hat dem Industriestandard ISIS-MTT zu entsprechen. Das ihr zugrunde
liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar sein. Die
prüfbaren Zertifikate werden durch das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen bestimmt und auf der Internetseite des
Amtsgerichts Olpe (http://www.ag-olpe.nrw.de) bekannt gegeben.
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4. |
Das elektronische Dokument muss eines der
folgenden Formate aufweisen:
| a) |
Adobe PDF (Portable Document Format) |
| b) |
Microsoft Word |
| c) |
Microsoft RTF (Rich Text Format) |
| d) |
HTML (Hypertext Markup Language) |
| e) |
XML (Extensible Markup Language) gemäß
Definition des W3C (World Wide Web Consortium) |
| f) |
UNICODE (als reiner Text, ohne Formatierungscodes) |
| g) |
ASCII (American Standard Code for Information
Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscode und ohne Sonderzeichen |
| h) |
TIFF 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4 |
Die zulässigen Versionen der genannten Formate werden durch das
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt und auf
der Internetseite des Amtsgerichts Olpe (http://www.ag-olpe.nrw.de)
bekannt gegeben.
Elektronische Dokumente, die einem der genannten Formate
entsprechen, können in komprimierter Form als ZIP-Datei
zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen
ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem
ZIP-Archiv sollen nur inhaltlich zusammengehörige Dateien abgelegt
werden.
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| 5. |
Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:
| a) |
das gerichtliche Aktenzeichen, sofern es sich
nicht um einen verfahrenseinleitenden Neueingang handelt,
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| b) |
eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts und
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| c) |
die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten.
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Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage“ und eine dreistellige fortlaufende Nummer.
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Führt die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur, insbesondere durch ihre Visualisierungskomponente, dazu, dass die Datei vom Gericht nicht elektronisch weiterverarbeitet werden kann, oder wurde die Signatur an einem als Grafik übermittelten Dokument vorgenommen, soll zusammen mit dieser Datei eine inhaltsgleiche Arbeitsdatei in einem der in Nummer 4 Buchstaben a) bis
g) aufgeführten Dateiformate übermittelt werden. Grafik- und Arbeitsdatei sind zum Zwecke der Übermittlung in einer komprimierten Archivdatei im ZIP-Format zusammenzufassen. |
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